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BFH Beschluss v. - I B 231/08

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Keine grundsätzliche Bedeutung bei einem atypischen und singulären Sachverhalt; Zulassung der Revision wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

Fundstelle(n):
IAAAD-29304

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