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BFH Urteil v. - I R 80/08

Gesetze: KStG § 27, KStG § 34 Abs. 1, KStG § 34 Abs. 1a, KStG § 7 Abs. 4, KStG § 34 Abs. 12

Herstellung der Ausschüttungsbelastung in Liquidationsfällen

Leitsatz

Zur letztmaligen Anwendung des § 27 KStG 1999 bei Beginn der Liquidation einer GmbH am und Aufhebung der Liquidation am , Beschluss einer Gewinnausschüttung für das vom bis zum laufende Rumpfwirtschaftsjahr am und Durchführung der Ausschüttung noch im Jahr 2001; im Liquidationsstadium war kein Rumpfwirtschaftsjahr für die Zeit vom bis gebildet worden; ein Jahresabschluss war für das Rumpfgeschäftsjahr bis (Liquidationszeitraum) und für ein vom bis zum laufendes Rumpfwirtschaftsjahr erstellt worden.
Die Bestimmung des steuerrechtlich maßgeblichen "Wirtschaftsjahres" knüpft nicht unmittelbar an den handelsrechtlichen Begriff "Geschäftsjahr", sondern vielmehr daran an, für welchen Zeitraum Abschlüsse erstellt werden. Dabei muss es jedenfalls dann auf die tatsächliche Aufstellung eines Jahresabschlusses ankommen, wenn diese rechtlich zulässig und durch sachliche Gründe - wie im Streitfall durch die Aufhebung der Liquidation - gerechtfertigt ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1835 Nr. 11
BFH/NV 2009 S. 1835 Nr. 11
GmbH-StB 2009 S. 296 Nr. 11
GmbHR 2009 S. 1230 Nr. 22
HFR 2010 S. 132 Nr. 2
CAAAD-29306

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