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BFH Beschluss v. - II R 9/08

Gesetze:

Leitsatz

Für eine ordnungsgemäße Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten ist es erforderlich, dass bei der Zustellung gegen Postzustellungsurkunde der Umschlag mit dem Zustellungsvermerk aufzubewahren und dem Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Wiedervorlage der Sache zur Prüfung der Frist mit vorzulegen ist. Nicht ausreichend ist die Berechnung der Frist anhand des Eingangsstempels der Kanzlei.
Ist es in der Kanzlei nur möglich, dass an einem Montag u.a. Posteingänge vom Wochenende zu bearbeiten sind, muss durch entsprechende Anweisungen und Vorkehrungen - etwa durch Aufteilen der Post in unterschiedliche Mappen oder Behältnisse - sichergestellt sein, dass der unterschiedliche Zeitpunkt des Eingangs bei Fristsachen festgehalten und bei der weiteren büromäßigen Bearbeitung der Fristsachen ohne weiteres beachtet werden kann. Geschieht dies nicht, liegt ein der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehender Organisationsmangel vor.

Fundstelle(n):
MAAAD-29307

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