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BFH Urteil v. - VI R 49/07

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 12 Nr. 5, GG Art. 3 Abs. 1

Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als Werbungskosten

Leitsatz

§ 12 Nr. 5 EStG bestimmt in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehlt. Die Vorschrift enthält jedoch kein Abzugsverbot für erwerbsbedingte Aufwendungen.
§ 12 Nr. 5 EStG hindert die Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein sog. Erststudium zumindest dann nicht, wenn diesem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist (hier: dreijähriges Hotelmanagement-Studium nach Abschluss einer Ausbildung zum Koch).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1799 Nr. 11
FAAAD-29318

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