Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als Werbungskosten
Leitsatz
§ 12 Nr. 5 EStG bestimmt in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehlt. Die Vorschrift enthält jedoch kein Abzugsverbot für erwerbsbedingte Aufwendungen. § 12 Nr. 5 EStG hindert die Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein sog. Erststudium zumindest dann nicht, wenn diesem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist (hier: dreijähriges Hotelmanagement-Studium nach Abschluss einer Ausbildung zum Koch).
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Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1799 Nr. 11 FAAAD-29318