Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2193/2003 ist nicht unter Berücksichtigung des 6. Erwägungsgrundes der Verordnung dahin auszulegen, dass anstatt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf den erstmaligen Anwendungszeitpunkt der Zusatzzölle abzustellen ist. Die Erwägungsgründe einer Verordnung können nicht herangezogen werden, um deren Bestimmungen in einem Sinn auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Wortlaut des Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2193/2003 einen redaktionellen Fehler enthält.
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1851 Nr. 11 GAAAD-29322