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BFH Urteil v. - IX R 13/07

Gesetze: AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 41 Abs. 1 Satz 1, EStG § 7a Abs. 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, FördG § 1, FördG § 2, FördG § 3, FördG § 4

Entfallen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen rückwirkend, umfasst dieses Ereignis auch materiell-rechtlich vorläufig gewährte Sonderabschreibungen

Leitsatz

Nimmt der Steuerpflichtige Sonderabschreibungen nach 4 FördG bereits für Anzahlungen in Anspruch, so haben sie materiell-rechtlich vorläufigen Charakter. Für die Begünstigung maßgebend ist allein der Vollzug des Anschaffungsgeschäfts. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Sonderabschreibungen auf Teilherstellungskosten in Anspruch nimmt. Auch dann kommt es entscheidend darauf an, ob es zu einer durch § 3 FördG begünstigten Baumaßnahme kommt. Die Begünstigung entfällt deshalb in beiden Fällen rückwirkend, wenn der Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang nicht abgeschlossen wird.
Entfallen die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 4 FördG rückwirkend, weil der Herstellungsvorgang nicht vollzogen wird, so umfasst dieses Ereignis materiell-rechtlich vorläufig gewährte Sonderabschreibungen unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Förderung vorlagen oder nicht (hier: Rückabwicklung eines Bauvertrags als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).
Die Korrekturnorm des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfasst diesen Fall nicht. Denn das maßgebende Ereignis der Rückabwicklung des Bauvertrags ist keine nachträglich bekannt gewordene, sondern eine nachträglich eingetretene Tatsache, die auf die in der Vergangenheit von vornherein nur materiell vorläufig gewährten Sonderabschreibungen vor Fertigstellung oder vor Durchführung des Anschaffungsgeschäfts einwirkt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1801 Nr. 11
HFR 2010 S. 103 Nr. 2
UAAAD-29326

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