Erweiterte Übergangsregelung des § 13 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 EStG verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz
Leitsatz
1. Die Fortführung der Nutzungswertbesteuerung für Baudenkmale von Land- und Forstwirten nach § 13 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 EStG verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Obschon diese Norm Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gegenüber Steuerpflichtigen, die keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, begünstigt, geschieht dies nicht ohne sachliche Rechtfertigung. 2. Die Beschränkung des - nicht auf den kindbedingten Bedarf ausgerichteten - Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 EStG auf 18 000 DM ist mit Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 76/207/EWG vereinbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1802 Nr. 11 EStB 2009 S. 391 Nr. 11 HFR 2010 S. 123 Nr. 2 EAAAD-29327