Rückwirkende Kraftfahrzeugbesteuerung von sog. „echten” Wohnmobilen für die Zeit ab dem zulässig
Leitsatz
Eine Änderung der Bemessungsgrundlage i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG liegt auch vor, wenn sich die Kfz-steuerrechtliche
Einordnung des Fahrzeugs ändert.
Bei der Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ist nicht lediglich die Neufestsetzung der Kfz-Steuer für den Zeitraum nach
Ergehen des betreffenden Kfz-Steuersatzes erlaubt, sondern ggf. auch die rückwirkende Festsetzung von dem Zeitpunkt an, in
dem sich die Bemessungsgrundlage oder der einschlägige Steuersatz geändert haben.
Die rückwirkende Kfz-Besteuerung von sog. „echten” Wohnmobilen für die Zeit ab ist zulässig.