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BAG Urteil v. - 3 AZR 369/07

Gesetze: AktG § 302; AktG § 303; BetrAVG § 4; BetrAVG § 7; BetrAVG § 16; BGB § 241; BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 287

Leitsatz

1. Versorgungsberechtigte können nicht nach § 303 AktG Sicherheit für künftige Betriebsrentenanpassungen verlangen. Der Schutzzweck der §§ 4 und 16 BetrAVG erfordert keine erweiternde Auslegung des § 303 AktG.

2. § 16 BetrAVG soll einer Entwertung der laufenden Betriebsrenten begegnen. Solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist, hat er die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen vorzunehmen. Die Anpassung der Betriebsrenten ist der Regelfall, die Nichtanpassung der Ausnahmefall. Dieser Ausnahmefall darf nicht planmäßig herbeigeführt werden.

3. Bei Beendigung eines Beherrschungsvertrages hat das herrschende Unternehmen das abhängige Unternehmen grundsätzlich so auszustatten, dass dieses zur Anpassung der Betriebsrenten wirtschaftlich in der Lage ist. Die Verletzung dieser Verpflichtung kann zu Schadensersatzansprüchen der Betriebsrentner gegen das ursprünglich herrschende Unternehmen führen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AG 2009 S. 829 Nr. 22
BB 2009 S. 1293 Nr. 24
BB 2009 S. 2365 Nr. 44
DB 2009 S. 2384 Nr. 44
GmbHR 2009 S. 1335 Nr. 24
ZIP 2009 S. 2166 Nr. 45
FAAAD-29571

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