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BGH Urteil v. - V ZR 254/08

Gesetze: TKG § 76 Abs. 2; BGB § 306 Abs. 1; AGBG § 6

Leitsatz

Der Netzbetreiber kann die Haftung für die Nachentschädigungsansprüche der Grundstückseigentümer aus § 76 Abs. 2 TKG im Verhältnis zu dem Betreiber der Telekommunikationslinie nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf diesen abwälzen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2010 S. 200 Nr. 3
MAAAD-29628

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