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BGH Urteil v. - VIII ZR 254/08

Gesetze: BGB § 281 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 2

Leitsatz

Für eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht; der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 1817 Nr. 35
BB 2009 S. 2153 Nr. 41
BB 2009 S. 2337 Nr. 44
NJW 2009 S. 3153 Nr. 43
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2009 S. 3168
WM 2009 S. 2188 Nr. 46
ZIP 2009 S. 2101 Nr. 44
WAAAD-29629

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