Rückgewähr einer verdeckten Gewinnausschüttung; Rückzahlung der Ausschüttung als Einlage des Gesellschafters
Leitsatz
Die Rückgewähr offener oder verdeckter Gewinnausschüttungen ist sowohl aus Sicht der Kapitalgesellschaft als auch des Gesellschafters als Einlage zu behandeln, wenn die Rückzahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis besteht bei einer auf einer Satzungsklausel beruhenden Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung und bei einer Rückzahlungsverpflichtung nach § 31 GmbHG sowie aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1815 Nr. 11 DB 2010 S. 1486 Nr. 27 DStR 2009 S. 2142 Nr. 42 DStRE 2009 S. 1342 Nr. 21 EStB 2009 S. 388 Nr. 11 HFR 2010 S. 133 Nr. 2 FAAAD-29652