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BMF - IV B 9 -S 7359/07/10009 BStBl 2009 I S. 1233

Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59bis62 UStDV); Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 6 UStG)

Bezug:

Bezug:

Mit (BStBl 2008 I S. 967) zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.

Hiermit werden die Verzeichnisse durch die beiliegenden, geänderten Verzeichnisse ersetzt. Ergänzungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Anlage 1 Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG vorliegen (Gegenseitigkeit gegeben)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Andorra
Korea, Dem. Volksrepublik
Antigua und Barbuda
Korea, Republik (ab )
Australien (bis )
Kuwait
Bahamas
Libanon
Bahrain
Liberia
Britische Jungferninseln
Libyen
Bermudas
Liechtenstein
Brunei Darussalam
Macao
Cayman-Insel
Malediven
Gibraltar
Mazedonien (ab )
Grenada
Niederländische Antillen (bis )
Grönland
Norwegen
Guernsey
Oman
Hongkong (VR China)
Pakistan (ab )
Irak
Salomonen
Iran
San Marino
Island
Saudi-Arabien
Israel (ab )
Schweiz
Jamaika
St. Vincent und die Grenadinen
Japan
Swasiland
Je...

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