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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 2635/06

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 2, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Leistungen nach dem BAföG sind bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG stets zu berücksichtigen

Leitsatz

Zur Ermittlung der Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG sind Bezüge nach dem BAföG auch dann zu erfassen, wenn sie zu Unrecht gezahlt werden und in späteren Jahren zurückerstattet werden müssen. Die Rückerstattung des überzahlten Betrages ist auch kein rückwirkendes Ereignis.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DAAAD-29819

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