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BVerwG Beschluss v. - 8 B 75.09

Gesetze: VwGO § 65 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2

Leitsatz

Das Unterbleiben einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO begründet keine materielle Beschwer des Beklagten, weil es ihn nicht in eigenen Rechten berührt.

Fundstelle(n):
HFR 2010 S. 415 Nr. 4
DAAAD-29897

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