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BFH Urteil v. - II R 42/07

Gesetze: ErbStG § 6 Abs. 2, ErbStG § 15 Abs. 3, ErbStG § 19, BGB § 2269

Zuordnung von Vermögen bei Berliner Testament; Gewährung des Härteausgleichs nach

Leitsatz

Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an Verwandte als Schlusserben fallen soll, ist der Nachlass des zuletzt verstorbenen Ehegatten für die Erbschaftsteuer aufzuteilen in das vom zuerst verstorbenen Ehegatten stammende Vermögen, das beim Tod des Letztverstorbenen noch vorhanden ist, und den übrigen Nachlass.
Der mit dem zuerst verstorbenen Ehegatten näher verwandte Schlusserbe ist im Hinblick auf das von diesem stammende Vermögen erbschaftsteuerrechtlich so zu behandeln, als ob er es unmittelbar als Erbe von diesem Ehegatten erworben hätte. Der Schlusserbe steht insoweit einem Nacherben gleich, der beim Eintritt der Nacherbfolge unmittelbar Erbe des ursprünglichen Erblassers wird.
Eine Quotelung des gesamten Nachlasses des zuletzt verstorbenen Ehegatten entsprechend der Anzahlt der Schlusserben kommt nicht in Betracht.
Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG ist nicht auf die fiktiven Einzelerwerbe des Schlusserben vorzunehmen, sondern nur zu gewähren, soweit der Wert des gesamten Erwerbs eine der in § 19 Abs. 1 ErbStG bestimmten Wertgrenzen überschreitet und in einen Bereich fällt, in dem der Wertausgleich vorzunehmen ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1994 Nr. 12
PAAAD-29974

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