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BFH Urteil v. - IV R 6/07

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 175 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, EStG § 6b, EStG § 6c, EStG § 14a Abs. 5

Antrag auf Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 5 EStG kein rückwirkendes Ereignis; nachträgliches Bekanntwerden der Schuldentilgung rechtfertigt die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nicht

Leitsatz

Der Freibetrag nach § 14a Abs. 5 EStG kann nur für einen solchen Gewinn in Anspruch genommen werden, der bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist und zur Einkommensteuer herangezogen wird. Daran fehlt es, soweit ein Veräußerungsgewinn in eine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG eingestellt wird.
Der Freibetrag kann nur für das Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, in dem der Grund und Boden veräußert wurde, nicht jedoch für das Wirtschaftsjahr, in dem eine deswegen nach §§ 6b, 6c EStG gebildete Rücklage aufgelöst wurde. Umgekehrt kann eine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG nur für den über den Freibetrag hinausgehenden Veräußerungsgewinn gebildet werden.
Der Antrag, den Freibetrag nach § 14a Abs. 5 EStG zu gewähren, ist kein rückwirkendes Ereignis. Er ist lediglich formelle Voraussetzung für die Berücksichtigung des nach dieser Vorschrift zu gewährenden Freibetrages und hat keine materielle Rückwirkung. Der Antrag muss daher vor Eintritt der Bestandskraft, spätestens bis zur Beendigung der (letzten) Tatsacheninstanz gestellt werden.
Ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid ist nicht allein deshalb zu ändern, weil dem Finanzamt die Schuldentilgung gemäß § 14a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG erst nachträglich bekannt geworden ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1989 Nr. 12
TAAAD-29977

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