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BFH Urteil v. - VIII R 65/06

Gesetze: EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4

Zusammenballung von Einkünften; keine Gewährung der Tarifvergünstigung, wenn sich die Auszahlung außerordentlicher Einkünfte auf drei oder mehr Veranlagungszeiträume verteilt

Leitsatz

Einkünfte aus selbständiger Arbeit können nur ausnahmsweise - in bestimmten Fallgruppen - als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten qualifiziert werden.
Ein Fall, in dem eine solche Vergütung anzunehmen sein kann, ist gegeben, wenn es aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zu einer Nachzahlung kommt, die insgesamt mehrere Kalenderjahre betrifft und zusammengeballt zufließt.
§ 34 EStG ist nur anwendbar, wenn es zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt. Dies rechtfertigt sich aus dem Zweck der Regelung, Progressionsnachteile auszugleichen.
Außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG sind grundsätzlich nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte (hier: Nachvergütung aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung mit der Kassenärztlichen Vereinigung) in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
Verteilt sich die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit auf drei oder mehr Veranlagungszeiträume, kommt die Gewährung der Tarifvergünstigung nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1973 Nr. 12
KAAAD-29980

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