Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 EStG; Schätzung nach den Regeln des Betriebsvermögensvergleichs
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Ausübung des nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG eingeräumten Wahlrechts gehört zwar nicht die Kenntnis aller steuerlichen Folgen der einmal getroffenen Wahl. Erforderlich ist jedoch, dass die entsprechenden Aufzeichnungen in dem Bewusstsein erstellt werden, einen Gewinn aus einer gewerblichen Tätigkeit zu ermitteln. Fehlt es am Willen, einen Gewinn aus einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit zu ermitteln, ist eine Wahl zwischen verschiedenen Gewinnermittlungsarten ausgeschlossen. Das Wahlrecht ist nicht ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige Einnahmen und Ausgaben für eine Tätigkeit ohne das Wissen aufzeichnet, es handele sich hierbei um eine steuerlich selbständig zu beurteilende Tätigkeit, für die ihm ein eigenes Wahlrecht über die Art der Gewinnermittlung zustehe. Hat der Steuerpflichtige sein Wahlrecht auf Ermittlung des Gewinns aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht ausgeübt, ist der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1, § 5 EStG zu schätzen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1979 Nr. 12 EStB 2009 S. 389 Nr. 11 HFR 2009 S. 1181 Nr. 12 KÖSDI 2010 S. 16791 Nr. 1 StBW 2009 S. 6 Nr. 24 CAAAD-29987