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Besteuerung von Versicherungserträgen im Sinne des§ 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl I 2002 S. 827) folgendermaßen geändert:
In das Inhaltverzeichnis wird nach der Angabe
Tabelle in neuem Fenster öffnen„c)Verlegung des Beginn- und Ablauftermins57”die Angabe„d)Fortsetzung einer während der Elternzeit beitragsfrei gestellten
Lebensversicherung57a”eingefügt.Nach Rz. 57 wird folgende Überschrift und Randziffer eingefügt:
„d) Fortsetzung einer während der Elternzeit beitragsfrei gestellten Lebensversicherung
57aDie Regelungen in Rz. 55 – 57 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Lebensversicherung während der Elternzeit im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beitragsfrei gestellt wurde und innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Elternzeit die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgeführt wird.”
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Anm. d. Red.: Das GZ lautet gemäß BStBl-Fundstelle: IV C 1 - S 2252/07/0001. Geändert wird das .