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BFH Urteil v. - IV R 95/06

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 24 Nr. 1 Buchstabe a, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a

Abfindung eines Mitunternehmers einer KG für Auflösung eines Geschäftsführungsvertrags mit der Komplementär-GmbH als tarifbegünstigte Entschädigung; Begriff der Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG

Leitsatz

Erhält der an Kommanditanteilen einer GmbH & Co. KG Unterbeteiligte für die Auflösung seines Geschäftsführervertrags mit der Komplementär-GmbH eine Abfindung, stellt diese eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG dar, wenn er zwar am Aufhebungsvertrag mitgewirkt hat, ohne seine Mitwirkung jedoch der Anstellungsvertrag gekündigt worden wäre.
Das gilt auch, wenn er weiter als Unterbeteiligter Einkünfte aus der mitunternehmerischen Beteiligung an der KG erzielt, da die Einkünfte aus der Geschäftsführungstätigkeit von den anderen Bestandteilen der mitunternehmerisch bezogenen Einkünfte abgegrenzt werden können.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EStB 2009 S. 429 Nr. 12
HFR 2010 S. 63 Nr. 1
StBW 2009 S. 7 Nr. 25
AAAAD-30571

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