Private Nutzung eines Dienstfahrzeugs; Erschütterung des Anscheinsbeweis, wenn ein vergleichbares Privatfahrzeug zur Verfügung steht
Leitsatz
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, kann das Finanzgericht aufgrund der Anscheinsbeweisregel regelmäßig davon ausgehen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat. Ein Dienstfahrzeug wird erfahrungsgemäß auch dann privat genutzt, wenn ein Privatfahrzeug zwar zur Verfügung steht, dem Dienstfahrzeug aber weder in Status noch Gebrauchswert vergleichbar ist. Allerdings ist unter diesen Umständen der für die Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso leichter zu erschüttern, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen. Denn bei Gleichwertigkeit der Fahrzeuge ist keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für Privatfahrten das Dienstfahrzeug zu nutzen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1974 Nr. 12 DStRE 2009 S. 1357 Nr. 22 EStB 2009 S. 429 Nr. 12 HFR 2010 S. 62 Nr. 1 KÖSDI 2009 S. 16751 Nr. 12 StBW 2009 S. 6 Nr. 24 TAAAD-30582