1. Ein Verbot, dieselbe Stelle der öffentlichen Verwaltung als Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde zu bestimmen, ergibt sich weder aus § 17a FStrG i.V.m. § 73 Abs. 1 VwVfG, § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. § 74 Abs. 1 VwVfG noch aus rechtsstaatlichen Grundsätzen. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch eine solche Behörde mit Doppelzuständigkeit ist jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
2. Die Überschreitung der Fristen des § 17a Nr. 5 Satz 2 und 3 FStrG stellt keinen erheblichen Verfahrensfehler dar.
3. Ein Planfeststellungsbeschluss wird grundsätzlich nicht durch Mängel einer mit ihm verbundenen wasserrechtlichen Erlaubnis infiziert; eine Ausnahme gilt nur, wenn der Mangel unüberwindliche wasserrechtliche Zulassungshürden betreffen und das Vorhaben sich ohne die Gewässerbenutzung nicht verwirklichen lässt (wie BVerwG 4 A 1075.04 BVerwGE 125, 116 <Rn. 452>).
4. Was als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL anzusehen ist, ist eine in erster Linie naturschutzfachliche Frage, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten unterschiedlich beantwortet werden kann. Danach kann die Gesamtheit mehrerer im Dienst der Fortpflanzungs- oder Ruhefunktion stehender Plätze, die in räumlichem Zusammenhang einen Verbund bilden, als geschützte Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL sein. Im deutschen Artenschutzrecht kommt dieser funktionale Gesichtspunkt bei der Anwendung des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG zum Tragen.
5. Art. 5 Buchst. b VRL schließt es nicht aus, § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG auf aktuell nicht besetzte Fortpflanzungsstätten von Exemplaren europäischer Vogelarten anzuwenden.