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BFH Urteil v. - I R 93/08

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1, BGB § 607

Mit Einführung der sozialen Marktwirtschaft wurden die Altverbindlichkeiten der volkseigenen Betriebe Schulden i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG

Leitsatz

Bei Gewerbebetrieben mit Geschäftsleitung im Beitrittsgebiet unterliegen ab dem Erhebungszeitraum 1991 Entgelte für Dauerschulden auch dann der Hinzurechnung, wenn die Schulden vor dem begründet worden sind.
Der Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen liegt die Vorstellung zugrunde, dass es rechtlich dem Gewerbebetrieb freisteht, sich entweder mit Eigenkapital oder Fremdkapital zu finanzieren. Diese Wahlfreiheit stand den volkseigenen Betrieben der DDR nicht zu. Erst mit der Einführung der sozialen Marktwirtschaft durch den am in Kraft getretenen Staatsvertrag zur Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom sind aus den Altverbindlichkeiten der volkseigenen Betriebe Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG 1991 geworden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 2002 Nr. 12
HFR 2010 S. 64 Nr. 1
CAAAD-31003

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