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BFH Urteil v. - III R 22/07

Gesetze: AO § 227, EStG § 52 Abs. 61a, EStG § 62 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1, AuslG § 5, AuslG § 30, AufenthG § 25, AufenthG § 101

Kindergeldanspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers; Bezieher von Sozialhilfe nicht nach Art. 28 Abs. 1 SozSichAbk YUG kindergeldberechtigt; Rückforderung von zu Unrecht gewährtem Kindergeld

Leitsatz

Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG 1990 entspricht weitgehend einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 oder Abs. 5 AufenthG begründet nur dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sich ein Ausländer seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und darüber hinaus im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht oder Elterngeld in Anspruch nimmt.
Personen, die Sozialhilfe beziehen, haben keinen Anspruch auf Kindergeld nach Art. 28 Abs. 1 SozSichAbk YUG.
Bei Rückforderung von zu Unrecht gewährtem Kindergeld kann ein Billigkeitserlass nach § 227 AO gerechtfertigt sein, wenn das zu rückgeforderte Kindergeld bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfeleistungen als Einkommen des Kindergeldempfängers angesetzt wurde und eine nachträgliche Korrektur der Leistungen zu Gunsten des Empfängers nicht möglich ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1983 Nr. 12
HFR 2010 S. 63 Nr. 1
WAAAD-31005

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