Eine wirtschaftliche Tätigkeit nach Art. 4 der 6. EG-RL und damit eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, die mit Einnahmeerzielungsabsicht ausgeübt wird (§ 2 Abs. 1 UStG), setzt voraus, dass der Unternehmer Leistungen gegen Entgelt erbringt oder zumindest zu erbringen beabsichtigt. Der für die Beurteilung als wirtschaftliche Tätigkeit von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG maßgebliche Leistungsaustausch setzt voraus, dass zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist. An einem solchen Zusammenhang fehlt es, wenn gegenüber Adressaten, zu denen keine Geschäftsbeziehungen bestehen, sog. Eintragungsofferten abgegeben werden, die dazu dienen, beim Empfänger den unzutreffenden Eindruck hervorzurufen, dass es sich um Kostenrechnungen für die Eintragung in das amtlich geführte Handelsregister handele, während tatsächlich und für den aufmerksamen Leser erkennbar nur ein Angebot auf Eintragung in ein privates Wirtschaftsregister vorliegt.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 2005 Nr. 12 DStR 2009 S. 2422 Nr. 47 DStRE 2009 S. 1528 Nr. 24 HFR 2010 S. 46 Nr. 1 QAAAD-31007