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BFH Beschluss v. - VII B 42/09

Gesetze: EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe f, AO § 157 Abs. 2

Keine Anrechnung entrichteter Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuerschuld bei nicht erklärten Einkünften

Leitsatz

Kapitalerträge, die der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuerklärung nicht angegeben hat und die das Finanzamt folglich bei der Veranlagung nicht als Besteuerungsgrundlage berücksichtigen konnte, sind nicht im Sinne des § 36 Abs. 2 EStG erfasst.
Allein die aufgrund einer Freibetragsregelung fehlende einkommensteuerliche Auswirkung von Kapitalerträgen rechtfertigt nicht die Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer.
Es gibt keinen Rechtssatz, der den Gesetzgeber dazu verpflichtete, verfahrensrechtlich dafür Vorsorge zu treffen, dass der steuerliche Belastungserfolg bei einem steuerunehrlichen Steuerpflichtigen unter keinen Umständen anders ausfallen dürfe als ei einem ehrlichen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1988 Nr. 12
AAAAD-31008

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