Gesetze: DBA Belgien Art. 15 Abs. 1DBA Belgien Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1DBA Belgien Art. 25 Abs. 3GG Art. 20 Abs. 3GG Art. 59 Abs. 2GG Art. 80 Abs. 1WÜRV WÜRV Art. 4WÜRV Art. 31EStG 2002 § 1 Abs. 3EStG 2002 § 3 Nr. 9EStG 2002 § 24 Nr. 1 Buchst. aEStG 2002 § 32b Abs. 1 Nr. 3EStG 2002 § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2EStG 2002 i.d.F. des StÄndG 2003EStG 2002 i.d.F. des StÄndG 2003 § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. dEStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1
Besteuerungsrecht von Abfindungszahlungen an einen in Belgien wohnenden, aber im Inland tätigen und dort nach § 1 Abs. 3 EStG 2002 unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer; Bindungswirkung von Verständigungsvereinbarungen; Auslegung zwischenstaatlicher Abkommen; Grundsatz der Entscheidungsharmonie
Leitsatz
1. Art. 15 Abs. 1 DBA-Belgien ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine in Belgien ansässige Person von ihrem bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhält (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
2. Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und belgischen Steuerbehörden (hier: Verständigungsvereinbarung mit dem belgischen Finanzministerium vom über die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer, bekannt gegeben durch BStBl I 2007, 261) nach Maßgabe von Art. 25 Abs. 3 DBA-Belgien bindet die Gerichte nicht (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
3. Natürliche Personen, die nach § 1 Abs. 3 EStG 2002 auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, unterfallen nicht der sog. Rückfallregelung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007.