Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; umsatzsteuerliche Organschaft; organisatorische und wirtschaftlich Eingliederung; Beistellung
Leitsatz
1. Bei richtlinienkonformer Auslegung nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 3 UStG i.V.m. § 4 KStG, wenn sie Leistungen gegen Entgelt auf privatrechtlicher Grundlage unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer erbringt.
2. Die organisatorische Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kann sich daraus ergeben, dass die Geschäftsführer der Organgesellschaft leitende Mitarbeiter des Organträgers sind.
3. Für die wirtschaftliche Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG muss eine Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen des Organträgers und der Organgesellschaft bestehen. Stellt der Organträger für eine von der Organgesellschaft bezogene Leistung unentgeltlich Material bei, reicht dies zur Begründung der wirtschaftlichen Eingliederung nicht aus.
4. Die wirtschaftliche Eingliederung kann sich auch aus einer Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften ergeben. Ist die wirtschaftliche Eingliederung zu bejahen, sind Leistungen der Organgesellschaft an den Organträger auch dann als sog. Innenleistung nichtsteuerbar, wenn der Organträger die Leistungen für nichtunternehmerische Zwecke verwendet.
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Fundstelle(n): BStBl 2010 II Seite 863 BFH/NV 2009 S. 2080 Nr. 12 BFH/PR 2010 S. 59 Nr. 2 BStBl II 2010 S. 863 Nr. 16 DB 2009 S. 2527 Nr. 47 DStRE 2009 S. 1395 Nr. 22 DStZ 2010 S. 56 Nr. 3 GStB 2009 S. 46 Nr. 12 HFR 2010 S. 144 Nr. 2 KÖSDI 2009 S. 16714 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2009 S. 3476 StB 2009 S. 419 Nr. 12 StBW 2009 S. 4 Nr. 23 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2010 S. 78 UR 2009 S. 800 Nr. 22 UStB 2009 S. 348 Nr. 12 WPg 2010 S. 549 Nr. 10 TAAAD-31019