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BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1164/07

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ATV § 10; SGB VI § 46 Abs. 4; SGB VI § 47; SGB VI § 78a; SGB VI § 105a Nr. 1; VBLS § 38; LPartG § 9 Abs. 1; LPartG § 20; BVerfGG § 95 Abs. 2

Leitsatz

1. Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

2. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht.

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 2421 Nr. 45
BFH/NV 2010 S. 1404 Nr. 7
DB 2009 S. 2441 Nr. 45
DStR 2010 S. 1141 Nr. 22
NJW 2010 S. 1439 Nr. 20
HAAAD-31156

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