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BGH Beschluss v. - I ZB 43/08

Gesetze: ZPO § 887; ZPO § 890; Brüssel-I-VO Art. 49

Leitsatz

a) Für die Vollstreckung vertretbarer Handlungen mit einem Auslandsbezug (hier: Erstellung eines Buchauszugs durch einen Sachverständigen in den Geschäftsräumen einer in Österreich ansässigen Schuldnerin) ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben, wenn die Durchsetzung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf das Inland beschränkt ist.

b) Die Erstellung eines Buchauszugs ist auch dann eine vertretbare Handlung, wenn sich die hierzu benötigten Unterlagen im Ausland befinden.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2010 S. 279 Nr. 4
RIW 2010 S. 328 Nr. 5
WM 2010 S. 520 Nr. 11
NAAAD-31193

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