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BGH Urteil v. - III ZR 18/09

Gesetze: BGB § 242; BGB § 389; BGB § 393; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1

Leitsatz

Es ist der Justizverwaltung unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) grundsätzlich verwehrt, gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten des Strafverfahrens aufzurechnen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2010 S. 167 Nr. 3
BAAAD-31197

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