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BGH Urteil v. - V ZR 13/09

Gesetze: AusglLeistG § 3; AusglLeistG § 8 Abs. 8; FlErwV § 1 Abs. 3; MRRG § 12 Abs. 2

Leitsatz

a) Der Lebensmittelpunkt des Erwerbers ist nicht allein anhand formaler Gesichtspunkte wie der polizeilichen Meldung, sondern in wertender Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu bestimmen.

b) Dabei müssen sich zwar nicht sämtliche Lebensbeziehungen des Erwerbers auf einen Ort konzentrieren. Sie müssen sich aber an einem Ort in der Nähe der Betriebsstätte so verdichten, dass ein Engagement des Erwerbers vor Ort erkennbar wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2010 S. 374 Nr. 6
ZAAAD-31218

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