Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung des
Kindergeldes zur Einkommensteuerschuld bei unterhaltsrechtlich unterbliebener
voller Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (sog. Mangelfälle)
Leitsatz
1. Die Hinzurechnung des Kindergeldes zur Einkommensteuerschuld gem.
§ 31 Satz 5 und § 36 Absatz 2 Satz 1 EStG i. d. F. vom (BGBl I S. 2552) bei Steuerpflichtigen deren zu versteuerndes Einkommen um
die Kinderfreibeträge gemindert wurde, ist auch bei unterhaltsrechtlich
unterbliebener voller Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (sog.
Mangelfälle, § 1612b Abs. 5 BGB) mit dem Gebot der steuerlichen
Verschonung des Existenzminimums vereinbar.
2. Es steht mit dem verfassungsrechtlichen Gebot, die kindesbedingte
Minderung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen steuerlich
angemessen zu berücksichtigen, in Einklang, dass der Steuerpflichtige
über Kindergeld, das ihm für ein Kind zusteht, nicht frei
verfügen kann, sondern es ganz oder teilweise für den Unterhalt des
Kindes einsetzen muss. Ein gemäß § 31 Satz 5 EStG
auszugleichender Zufluss des Kindesgeldes ist nicht nur dann anzunehmen, wenn
der Steuerpflichtige über das Kindergeld, das ihm für ein Kind
zusteht, beliebig verfügen kann. Da den Eltern Kindergeld vor allem
zugunsten des Kindes für dessen sächliches Existenzminimum sowie
für seinen Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gezahlt
wird, trifft die Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB eine Zweckbestimmung
für die Verwendung des Kindergeldes.
(Leitsätze nicht
amtlich)
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 148 Nr. 1 DStRE 2010 S. 98 Nr. 2 HFR 2010 S. 67 Nr. 1 NJW 2010 S. 431 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 46/2009 S. 3555 SJ 2009 S. 7 Nr. 23 QAAAD-31247