§ 34c Abs. 6 EStG 1983/1985/1986 kommt die Aufgabe zu, den Vorrang der Regelungen eines bestehenden DBA gegenüber § 34c Abs. 1 bis 3 EStG 1983/1985/1986 sicherzustellen. Immer dann, wenn das Abkommen abstrakt eine Doppelbesteuerung des grenzüberschreitenden Besteuerungssachverhalts vermeidet, soll alleine diese Lösung des DBA gelten. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen "stammen" aus dem anderen Vertragstaat, wenn die Tätigkeit dort tatsächlich ausgeübt und der die Bezüge zahlende Arbeitgeber dort ansässig ist. Art. 15a DBA-Schweiz 1971, der dem Beschäftigungsstaat bei sog. Grenzgängern erlaubt, eine Quellensteuer von 4,5 v.H. zu erheben, ist erst auf laufenden Arbeitslohn anwendbar, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Aus der Schweiz stammende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines Grenzgängers unterliegen in den Jahren 1984 bis 1986 in voller Höhe dem Besteuerungsrecht Deutschlands. Eine in der Schweiz für diese Jahre erhobene Quellensteuer ist nicht in Übereinstimmung mit dem Abkommen erhoben worden; sie kann daher nicht nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971 angerechnet werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1992 Nr. 12 DStR 2009 S. 2523 Nr. 49 DStRE 2010 S. 52 Nr. 1 IStR 2009 S. 862 Nr. 23 OAAAD-31265