Gesonderte Feststellung der Einkünfte einer Untergesellschaft im Rahmen eines zweistufigen Feststellungsverfahrens; Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft als Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers bei einer anderen Mitunternehmerschaft
Leitsatz
Die Beteiligung einer Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) macht ein zweistufiges Feststellungsverfahren notwendig, bei dem zunächst die Einkünfte der Untergesellschaft festgestellt und - ggf. anteilig - der Obergesellschaft zugerechnet und in einem zweiten Schritt die der Obergesellschaft zugerechneten Einkünfte dieser gegenüber festgestellt und ihren Gesellschaftern zugerechnet werden (, BStBl 2007 II S. 87; ). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sie erfasst auch den Anwendungsbereich des § 180 Abs. 5 AO. Wird im Rahmen eines zweistufigen Feststellungsverfahrens nach gesonderter Feststellung der Einkünfte der Untergesellschaft der die Obergesellschaft betreffende Feststellungsbescheid geändert, darf hierbei ein bestehender Nachprüfungsvorbehalt aufgehoben werden. Im zweistufigen Feststellungsverfahren löst die Außenprüfung bei einer Obergesellschaft die Rechtsfolge des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO auch in Bezug auf diejenigen Besteuerungsgrundlagen aus, die gegenüber der Untergesellschaft gesondert festgestellt werden. Die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft kann jedenfalls in dem Sinne dem Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers bei einer anderen Mitunternehmerschaft zugeordnet werden, als die Ergebnisse aus der Beteiligung im Rahmen der Feststellung des Gewinns der anderen Mitunternehmerschaft zu erfassen sind. Im Fall der betrieblich veranlassten Beteiligung an einer Personengesellschaft geht der gesondert festgestellte Gewinnanteil des Gesellschafters in dessen Steuerbilanzgewinn ein und wird - wenngleich ohne erneute Überprüfung der Höhe nach - zum Gegenstand der Gewinnermittlung für das Einzelunternehmen. Entsprechendes gilt bei einer Beteiligung, die ihrerseits durch die Beteiligung des Gesellschafters an einer anderen Gesellschaft veranlasst ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1953 Nr. 12 HFR 2010 S. 323 Nr. 4 IAAAD-31267