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BFH Beschluss v. - V B 75/08

Gesetze: AO § 34, AO § 35, AO § 69, AO § 119, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 128 Abs. 3

Inhaltlich hinreichende Bestimmtheit eines Haftungsbescheids

Leitsatz

Haftungsbescheide sind sachverhaltsbezogen mit der Folge, dass eine Aufgliederung der Haftungsbeträge im Haftungsbescheid auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume nicht zu erfolgen braucht, wenn der Haftungsbescheid erst nach Ablauf des Erhebungsjahres erlassen wurde.
Ein Haftungsbescheid ist dann inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 119 Abs. 1 AO, wenn für den Betroffenen erkennbar ist, was von ihm, auch der Höhe nach, verlangt wird. Dabei genügt es, wenn dem gesamten Inhalt des Bescheids einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über das Verlangte gewonnen werden kann. Für die inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheides reicht es auch aus, wenn sich aus ihm die konkreten Sachverhalte, die zur Haftung geführt haben, ohne weiteres zweifelsfrei entnehmen lassen.
Zur Auslegung eines Haftungsbescheids kann auch der vorangegangene Betriebsprüfungsbericht herangezogen werden. Das setzt aber voraus, dass sich daraus die konkreten Sachverhalte, die zur Haftung geführt haben, zweifelsfrei ergeben und dem Haftungsschuldner die Prüfung von Grund und Höhe der Haftungsschuld ermöglicht wird.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1964 Nr. 12
HAAAD-31276

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