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Umsatzsteuer und Insolvenz;
Wechsel von der Istbesteuerung (§ 20 UStG) zur Sollbesteuerung (§ 13 UStG) im Insolvenzverfahren
Der (BStBl 2009 II S. 682) entschieden, dass die Umsatzsteuer, die der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund der Istbesteuerung nach § 20 UStG vereinnahmt, auch dann eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist, wenn die Leistung bereits vor Verfahrenseröffnung ausgeführt wurde (vgl. Kurzinfo 12/2009 vom , 31 – S 7340 – 3/04). Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Insolvenzverwalter die Umsatzsteuer unter der Massesteuernummer anmelden und entrichten muss.
Über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde am das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzschuldner versteuert seine Umsätze zulässigerweise nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG). Für eine am (vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens) ausgeführte umsatzsteuerpflichtige Leistung in Höhe von 10.000 € + 19 % Umsatzsteuer = 1.900 € wird das Entgelt vom Insolvenzverwalter am vereinnahmt.
Der Insolvenzverwalter hat den Umsatz im Monat August 2009 unter der Massesteuernummer anzumelden und die Steuer aus der Insolvenzmasse zu entrichten.
Mir sind Fälle bekannt geworden, in denen Insolvenzverwalter versuchen, durch einen Antrag auf Wechsel von der Istverst...