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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 9 K 1043/03

Gesetze: EStG § 33 Abs. 2

Errichtung einer Rollstuhlrampe sowie sonstiger Umbaumaßnahmen im Haus als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

  1. Der Bau einer Rollstuhlrampe und die behindertengerechte Umgestaltungen eines selbst bewohnten Einfamilienhauses als notwendige Folge eines Schlaganfalls sind nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig.

  2. Die Errichtung der Rollstuhlrampe stellt keinen verlorenen Aufwand dar, da der Steuerpflichtige für seine Aufwendungen eine Bauleistung erhalten, die in den Wert des Grundstücks eingeht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
IAAAD-31481

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