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BGH Beschluss v. - IX ZB 257/08

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2; InsO § 290 Abs. 1

Leitsatz

Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben, auch wenn sie nicht an der Schlussverteilung teilnehmen (Ergänzung zu , ZInsO 2007, 446).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
WM 2009 S. 2234 Nr. 47
AAAAD-31582

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