Kinderfreibetrag für ein Kind, das nach dem Grundwehrdienst einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leistet
Leitsatz
Leistet ein Kind nach § 6b Abs. 1 WPflG im Anschluss an den Grundwehrdienst einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst, kann es im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet werden. Darüber hinaus kann in der Zeit eines solchen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b WPflG auch der Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG gegeben sein. Die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Fachunteroffizier ist dann als Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen, wenn der Soldat tatsächlich eine Ausbildung erhält und nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 28 Nr. 1 EStB 2009 S. 429 Nr. 12 EAAAD-31627