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BFH Urteil v. - III R 77/06

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4

Kinderfreibetrag für ein Kind, das nach dem Grundwehrdienst einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leistet

Leitsatz

Leistet ein Kind nach § 6b Abs. 1 WPflG im Anschluss an den Grundwehrdienst einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst, kann es im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet werden. Darüber hinaus kann in der Zeit eines solchen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b WPflG auch der Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG gegeben sein.
Die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Fachunteroffizier ist dann als Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen, wenn der Soldat tatsächlich eine Ausbildung erhält und nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 28 Nr. 1
EStB 2009 S. 429 Nr. 12
EAAAD-31627

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