Gesetze: ArbGG § 83 Abs. 1; BetrVG § 99; ZPO § 286; ZPO § 314; ZPO § 559; ZPO § 563 Abs. 1; RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-G II § 2 Abs. 2; RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-G II § 2 Abs. 3; TVÜ-VKA § 1; TVÜ-VKA § 17; Anlage 3 zum TVÜ-VKA Entgeltgruppe 1; Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (vom ) § 3; Lohngruppenverzeichnis Lohngruppe 1 Nr. 1; Lohngruppenverzeichnis Lohngruppe 1 Nr. 2
Leitsatz
Einem erneuten Zustimmungsersuchen nach § 99 Abs. 1 BetrVG zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers fehlt bei der Aufeinanderfolge von zwei Arbeitsverhältnissen bei unveränderter Tätigkeit und Vergütungsordnung die Grundlage. Der Arbeitgeber kann jedenfalls dann, wenn er bereits um die Zustimmung des Betriebsrats ersucht hat und im Falle der verweigerten Zustimmung ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet hat, hinsichtlich der Eingruppierung kein weiteres Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG in Gang setzen.