1. Bei der Prüfung, ob eine die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebs gefährdende Flächeninanspruchnahme für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen mit dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot vereinbar ist, hat das Gericht die der Planfeststellungsbehörde aufgrund der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zustehenden Einschätzungs- und Entscheidungsspielräume zu achten.
2. Bei der Anwendung des gestuften Reaktionsmodells der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist auf die jeweils nachrangige Reaktionsstufe nicht nur dann auszuweichen, wenn die Befolgung der vorrangigen Reaktionspflicht tatsächlich unmöglich ist, sondern auch dann, wenn die Befolgung mit unverhältnismäßigen Belastungen für die Belange Betroffener verbunden wäre.
3. Demzufolge ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Flächeninanspruchnahme für Ausgleichsmaßnahmen nicht das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, sondern nur das Interesse an einem Ausgleich der zu kompensierenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ins Verhältnis zu den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme für den Betroffenen zu setzen.