1. § 48d LG NRW trifft eine spezielle Regelung für die FFH-Verträglichkeitsprüfung, deren Maßstab sich von dem an jede Ausweisung eines Naturschutzgebiets anknüpfenden, über § 34 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 LG NRW geregelten Verbot mit Befreiungsvorbehalt unterscheidet.
2. Der Einwendungsausschluss des § 61 Abs. 3 BNatSchG im gerichtlichen Verfahren tritt nicht ein, wenn die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidungsgrundlage durch eine gutachtliche Ausarbeitung nachträglich ergänzt hat, ohne sie dem Verein, wie es durch § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG geboten gewesen wäre, noch zur Stellungnahme zuzuleiten.
3. Was als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie anzusehen ist, ist eine in erster Linie naturschutzfachliche Frage, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten unterschiedlich beantwortet werden kann.