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BVerwG Urteil v. - 9 A 73.07

Gesetze: FFH-RL Art. 6; FFH-RL Art. 12 Abs. 1; BNatSchG § 10 Abs. 1; BNatSchG § 11 Satz 1; BNatSchG § 19; BNatSchG § 22 Abs. 1; BNatSchG § 33 Abs. 2; BNatSchG § 33 Abs. 3; BNatSchG § 42 Abs. 1; BNatSchG § 60 Abs. 2; BNatSchG § 61 Abs. 3; FStrG § 17; LG NRW § 3b; LG NRW § 16 Abs. 2; LG NRW § 16 Abs. 4; LG NRW § 34 Abs. 1; LG NRW § 48c; LG NRW § 48d; LG NRW § 69 Abs. 1

Leitsatz

1. § 48d LG NRW trifft eine spezielle Regelung für die FFH-Verträglichkeitsprüfung, deren Maßstab sich von dem an jede Ausweisung eines Naturschutzgebiets anknüpfenden, über § 34 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 LG NRW geregelten Verbot mit Befreiungsvorbehalt unterscheidet.

2. Der Einwendungsausschluss des § 61 Abs. 3 BNatSchG im gerichtlichen Verfahren tritt nicht ein, wenn die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidungsgrundlage durch eine gutachtliche Ausarbeitung nachträglich ergänzt hat, ohne sie dem Verein, wie es durch § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG geboten gewesen wäre, noch zur Stellungnahme zuzuleiten.

3. Was als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie anzusehen ist, ist eine in erster Linie naturschutzfachliche Frage, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten unterschiedlich beantwortet werden kann.

Fundstelle(n):
ZAAAD-31779

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