a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine auf Bestimmungen des Warschauer Abkommens 1955 gestützte Schadensersatzklage ist auch dann gegeben, wenn der Luftfrachtvertrag sachrechtlich zwar dem Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung des von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifizierten Protokolls Nr. 4 von Montreal unterliegt, das beklagte Luftfrachtunternehmen seinen Sitz aber in Deutschland hat.
b) Sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 4 EGBGB nicht erfüllt, weil sich in dem Staat, in dem der Beförderer seine Hauptniederlassung hat, weder der Verlade- oder Entladeort noch die Hauptniederlassung des Absenders befinden, so wird das anwendbare Recht mit Hilfe der engsten Verbindung nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB bestimmt. Auf die charakteristische Leistung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB kommt es bei Güterbeförderungsverträgen nicht an, da diese Vorschrift von Art. 28 Abs. 4 EGBGB vollständig verdrängt wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW-RR 2010 S. 548 Nr. 8 RIW 2010 S. 74 Nr. 1 PAAAD-31791