a) Die Mitteilung der zuständigen Notaraufsichtsbehörde an die Registerbehörde (Bundesamt der Justiz), dass sie einen Notar vorläufig des Amtes enthoben hat (§ 54 Abs. 1 BNotO), ist - nicht anders als die gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 BZRG in das Bundeszentralregister erfolgte Eintragung selbst, dass dem Betreffenden die Ausübung des Notarberufs vollziehbar untersagt ist - eine Maßnahme des "Registerrechts" und nicht des "Notarrechts". Will daher der von der Eintragung betroffene (frühere) Notar eine Entfernung der Eintragung erreichen, so ist auch dann nicht der Rechtsweg zu den Notarsenaten nach § 111 BNotO eröffnet - sondern der nach Maßgabe des § 23 EGGVG zuständige OLG-Strafsenat zur Entscheidung berufen -, wenn der Notar mit seinem Begehren nicht die die Eintragung vollziehende Registerbehörde, sondern die Justizverwaltung als Mitteilungsbehörde in Anspruch nimmt.
b) Der (frühere) Notar kann von der die Eintragungstatsache mitteilenden Justizverwaltung nicht (im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs) die "amtliche Bekanntmachung" verlangen, die vorläufige Amtsenthebung sei gegenstandslos geworden.
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Fundstelle(n): DNotZ 2010 S. 220 Nr. 3 WAAAD-31809