Kürzung des Vorwegabzugs bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der eine Pensionszusage erhält
Leitsatz
Ob bei einem von mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH wegen der von dieser erhaltenen Pensionszusage der Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a, § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen ist, hängt davon ab, ob unter Berücksichtigung des Gesamtaufwands der Gesellschaft für die Altersversorgung ihrer Gesellschafter der Aufwand der GmbH für die Altersversorgung dieses Gesellschafters dessen quotaler Beteiligung an der GmbH entspricht oder diese unterschreitet. Abzustellen ist hierbei auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum konkret bestehenden gesamten Versorgungsanwartschaften und auf die jeweiligen Beteiligungsquoten an der GmbH. Eine Mitberücksichtigung auch der Verhältnisse früherer oder künftiger Veranlagungszeiträume kommt nicht in Betracht. Für den Veranlagungszeitraum, in dem das Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung zum Vollrecht, also zum Rechtsanspruch auf Pension (Versorgungsfall) erstarkt, ist lediglich der Zeitraum zu betrachten, bis zu dem der Rechtsanspruch auf Pension entstanden ist. Lohnzahlungen aus einem in dem Veranlagungszeitraum fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis, in dessen Rahmen in der Vergangenheit vorwegabzugsschädliche Zukunftssicherungsleistungen erbracht oder Versorgungsansprüche bzw. Anwartschaftsrechte im Sinne des § 10c Abs. 3 EStG a.F. begründet wurden, sind bei der Kürzung des Vorwegabzugs gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. zu berücksichtigen. Aus Gründen der Praktikabilität ist lediglich auf die Verhältnisse des Zeitraums in dem Jahr abzustellen, in dem der Versorgungsfall eintritt.