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BFH Urteil v. - X R 56/08

Gesetze: EStG § 3 Nr. 62, EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a, EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2

Kürzung des Vorwegabzugs

Leitsatz

Ob bei einem von mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH wegen der von dieser erhaltenen Pensionszusage der Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a, § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen ist, hängt davon ab, ob unter Berücksichtigung des Gesamtaufwands der Gesellschaft für die Altersversorgung ihrer Gesellschafter der Aufwand der GmbH für die Altersversorgung dieses Gesellschafters dessen quotaler Beteiligung an der GmbH entspricht oder diese unterschreitet.
Ob ein kürzungsunschädliches Arbeitsverhältnis vorliegt, weil sich der quotale Aufwand für den Pensionsanspruch im Rahmen der Beteiligungsquote des Gesellschafter-Geschäftsführers hält, muss zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Kann diese Überzeugung nicht gewonnen werden, ist nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast der Vorwegabzug zu versagen. Hierin liegt keine nach Art. 3 GG unzulässige Benachteiligung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer großen GmbH gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern einfach strukturierter Gesellschaften.
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im IC C 8 - S 2221/07/0002 (BStBl 2007 I S. 493, unter 2.e) ist bereits eine geringfügige Überschreitung schädlich. Eine Bagatellgrenze sieht § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. nicht vor.
Lohnzahlungen aus einem in dem Veranlagungszeitraum fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis, in dessen Rahmen in der Vergangenheit vorwegabzugsschädliche Zukunftssicherungsleistungen erbracht oder Versorgungsansprüche bzw. Anwartschaftsrechte im Sinne des § 10c Abs. 3 EStG a.F. begründet wurden, sind bei der Kürzung des Vorwegabzugs gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. zu berücksichtigen (hier: Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses durch GmbH-Gesellschafter Geschäftsführer nach Erwerb des Pensionsanspruchs).
Für die Beantwortung der Frage, ob ein vorwegabzugsschädliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, weil der Steuerpflichtige vor Erreichen der Pensionsgrenze sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung teilweise ohne eigene Beitragsleistungen erworben hat, ist aus Gründen der Praktikabilität allein auf die Verhältnisse in dem Zeitraum des Jahres abzustellen, in dem der Steuerpflichtige die Pensionsgrenze erreicht hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 25 Nr. 1
DAAAD-31876

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