Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO umfasst nicht gesamten Steueranspruch
Leitsatz
Anders als im Fall des § 171 Abs. 4 AO umfasst die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 5 AO nicht den gesamten Steueranspruch. Die Hemmung tritt nur in dem Umfang ein, in dem sich die Ergebnisse der Ermittlungen auf die Höhe der festzusetzenden Steuer auswirken. Der eingeschränkte Umfang der Ablaufhemmung ergibt sich aus der besonderen Zielsetzung und dem speziellen Aufgabenbereich der Fahndungsermittlungen. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO tritt nur hinsichtlich der Steuern ein, die sich aus Sachverhalten ergeben, die Gegenstand der Ermittlungen waren. Das und C-462/02 - Linneweber - zur Steuerfreiheit der Umsätze mit Geldspielgeräten hat keinen Einfluss auf die Bestandskraft bereits ergangener Steuerbescheide und den Ablauf von Festsetzungsfristen. Vergleichbar .
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1 Nr. 1 HFR 2010 S. 104 Nr. 2 EAAAD-31880