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BFH Urteil v. - II R 58/07

Gesetze: GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 19 Abs. 4, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 19 Abs.45, GrEStG § 20 Abs. 5

Vorliegen eines einheitlichen, zu einem aus Grundstück und künftig zu errichtendem Gebäude bestehenden Erwerbsgegenstands; Verletzung der Ermittlungspflicht des Finanzamts

Leitsatz

Bei Erwerb sanierungsbedürftiger Wohnungen stellen die sanierten Wohnungen den grunderwerbsteuerrechtlich einheitlichen Erwerbsgegenstand dar, wenn der Erwerber bereits vor der Beurkundung des Kaufvertrags vom Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein konkretes Angebot für die Sanierung erhalten hatte, das er einen Tag nach Abschluss des Kaufvertrags angenommen hat.
Die Anzeige nach § 19 Abs. 5 Satz 1 GrEStG ist eine Steuererklärung im Sinne der AO. Sie konnte nach der im Jahr 1998 geltenden Fassung des § 20 Abs. 5 Satz 2 GrEStG formlos abgegeben werden. Die Möglichkeit zur formlosen Abgabe änderte nichts daran, dass die Anzeige deutlich und klar sein musste.
Die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Anzeige der der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgänge ist wie die gesetzlich normierte Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen eine objektive, die unabhängig von subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten des zur Anzeige Verpflichteten besteht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 63 Nr. 1
EStB 2010 S. 14 Nr. 1
CAAAD-31885

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